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   FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21   

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FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21 (https://dejure.org/2022,46745)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 (https://dejure.org/2022,46745)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. Januar 2022 - 4 V 85/21 (https://dejure.org/2022,46745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitsschutzkontrollgesetz: Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der FleischwirtschaftModifizierung der Rechtsprechung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Sie meint, die von ihr erstrebte einstweilige Anordnung sei zulässig, was sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.12.2020 (1 BvQ 165/20) und der Eilentscheidung des beschließenden Senats vom 20.05.2021 (4 V 33/21) ergebe.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21) zur Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags nach § 114 FGO ausgeführt, dass ein solcher Antrag statthaft ist und dass dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegensteht.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 2[0].05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 45) ausgeführt, dass das im Rahmen des § 114 FGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und die darin verankerte Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann zurücktreten muss, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller oder Dritte erheblich, unzumutbar und nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013, 6 VR 3.13, juris, Rn. 5).

    Der Senat hat in diesem Beschluss (4 V 33/21) auch dargelegt, dass und warum in dem dortigen Streitfall diese Voraussetzungen gegeben waren.

    Bereits diese Intention des Gesetzgebers spricht, wie der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 55) ausgeführt hat, für ein weites Verständnis des Begriffs der Verarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 56) zudem dargelegt, dass die Begründung des Gesetzgebers mit den ausdrücklich benannten Beispielen - scil. die Herstellung von Fleischerzeugnissen wie Würste, Schinken, Pasteten (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 9) - erhellt, dass die gesamte Wertschöpfungskette der Verarbeitung der durch das Schlachten gewonnenen Fleischprodukte bis zur fertigen Herstellung als Nahrungsmittel dem Begriff der Fleischverarbeitung in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG unterfallen soll.

    Der beschließende Senat hat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21, juris, Rn. 64) ausgeführt, dass sich die Prüfung, ob ein Betrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung als ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist, nach dem Überwiegensprinzip beurteilt.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (4 V 33/21) der Vorschrift des § 6 AEntG ein anderes Verständnis zugrunde gelegt hat, hält er hieran nicht mehr fest.

    Aus diesem Normverständnis folgt zum einen, dass dem (funktionalen) Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch die Arbeitsschritte nicht mehr unterfallen, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand oder Verkauf (zur Reichweite des Begriffs der Fleischverarbeitung FG Hamburg, Beschluss vom 2[0].05.2021, 4 V 33/21, juris, Rn. 53 ff.).

    Dies gilt zunächst für die in den Bereichen "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung" und "Werkstatt" anfallenden Tätigkeiten, die zwar in einem sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen und deshalb als Zusammenhangstätigkeiten der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG zuzurechnen sind; diese Tätigkeiten werden indes nicht am Produkt selbst vorgenommen bzw. folgen dem Arbeitsschritt der Versiegelung des Nahrungsmittels, der im High-Risk-Bereich erfolgt und den Abschluss der Fleischverarbeitung markiert (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 2[0].05.2021, 4 V 33/21, juris, Rn. 69), nach mit der Folge, dass sie vom Fremdpersonaleinsatzverbot nach § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ausgenommen sind.

  • BAG, 26.08.1998 - 4 AZR 471/97

    Geltung der Einzelhandelstarifverträge für Großbäckerei mit Direktvertrieb

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Denn nur bei einem Mischbetrieb kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes überwiegend beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20; Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27).

    Ein Betrieb ist als Mischbetrieb einzuordnen, wenn er mehrere Geschäftszwecke, d.h. mehrere konkrete eigenständige Tätigkeitsbereiche, verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27; Zimmer, NZA 2022, i.E.).

    Demgegenüber stellt die Herstellung von Brot- und Backwaren in einer Großbäckerei und deren Verkauf in Verkaufsstellen an die Verbraucher keine betriebliche Betätigung in verschiedenen Wirtschaftszweigen dar; ein solcher Betrieb entfaltet insoweit keine Mischtätigkeit, als er seine eigenen Produkte selbst bei den Verbrauchern vermarktet (vgl. BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 28).

    Ist der Absatz selbstproduzierter Ware als Schlussphase eines Produktionsbetriebes zu verstehen und damit als originäre Aufgabe des Produktionsbetriebes anzusehen (in diesem Sinne BAG, Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 30), gilt dies erst recht für die Lagerung und den Versand der hergestellten Produkte.

  • FG Nürnberg, 20.07.2021 - 1 K 382/21

    Unzulässige Feststellungsklage: Wursthersteller als Betrieb der Fleischwirtschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass sie nicht als Betrieb der Fleischwirtschaft dem Beschäftigungsverbot nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterfällt (entgegen FG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2021, 1 K 382/21).

    Die Frage, ob ein Unternehmen in den Geltungsbereich des GSA Fleisch falle, stelle kein Recht oder keine Verpflichtung gegenüber dem Hauptzollamt dar, wie auch das FG Nürnberg mit Urteil vom 20.07.2021 (1 K 382/21) in einem vergleichbaren Fall entschieden habe.

    An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners in diesem Verfahren und mit Blick auf das Urteil des FG Nürnberg vom 20.07.2021 (1 K 382/21, juris) fest und merkt ergänzend lediglich Folgendes an:.

  • BAG, 30.10.2019 - 10 AZR 177/18

    Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (BAG, Urteil vom 20.10.2019, 10 AZR 177/18, juris, Rn. 34).

    Eine bloß betriebsinterne Spezialisierung in der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben erfüllen, genügt für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung nicht (BAG, Urteil vom 20.10.2019, 10 AZR 177/18, juris, Rn. 36; Urteil vom 24.02.2010, 10 AZR 759/08, juris, Rn. 14).

  • BAG, 25.11.1987 - 4 AZR 361/87

    Mischbetrieb - Inzidentfeststellungsklage

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Denn nur bei einem Mischbetrieb kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darauf an, mit welchen Tätigkeiten die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes überwiegend beschäftigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20; Urteil vom 26.08.1998, 4 AZR 471/97, juris, Rn. 27).

    Verfolgt etwa ein Betrieb sowohl ein Verkaufsgeschäft als auch eine Kundenwerkstatt, handelt es sich um einen Betrieb mit mehreren eigenständigen Geschäftszwecken mit der Folge, dass es sich um einen Mischbetrieb handelt (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1987, 4 AZR 361/87, juris, Rn. 20).

  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Handelt es sich dagegen bei dem zu beurteilenden Betrieb um keinen Mischbetrieb, richtet sich die Prüfung, ob dieser Betrieb einer Branche im Sinne des § 6 AEntG zuzuordnen ist, nicht nach dem Überwiegensprinzip; vielmehr unterfällt ein solcher Betrieb ohne Überwiegensprüfung kraft des von ihm verfolgten (alleinigen) Geschäftszweckes der im Katalog des AEntG aufgeführten Branche (so im Ergebnis auch FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21).

    Der Bereich "Qualitätssicherung" dient zwar der und ist rechtlich erforderlich für die Herstellung von Nahrungsmitteln (vgl. FG Thüringen, Beschluss vom 02.11.2021, 2 V 361/21, II.4.a)bb)(2)).

  • BAG, 17.05.2017 - 7 ABR 21/15

    Betriebsteil - räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Als Betrieb im Sinne dieser Vorschrift wird eine organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Auflage 2016, AEntG § 6, Rn. 4; BAG, Beschluss vom 17.05.2017, 7 ABR 21/15, Rn. 17, m.w.N.).
  • BSG, 12.10.2016 - B 11 AL 6/15 R

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Die Anwendung des Überwiegensprinzips, das der Gesetzgeber zur Richtschnur im Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhoben hat (BT-Drs. 18/910 vom 25.03.2014, S. 8), um sicherzustellen, dass der ganze Betrieb bzw. Betriebsteil und nicht nur die Bereiche, in denen die überwiegenden Tätigkeiten erbracht werden, von einem Tarifvertrag erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2016, juris, B 11 AL 6/15 R, Rn. 31), setzt freilich voraus, dass es sich bei dem jeweils in Rede stehenden Betrieb um einen Mischbetrieb handelt.
  • BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 934/08

    Baugewerbe - Nebenarbeiten für Subunternehmer - Einschränkung der

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Vielmehr handelt es sich hierbei um Zusammenhangstätigkeiten, die der eigentlichen Haupttätigkeit - scil. der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch - dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Produzenten miterledigt werden (vgl. zum Begriff der Zusammenhangstätigkeiten in Bezug auf Bautätigkeiten BAG, Urteil, vom 05.06.2019, 10 AZR 214/18, juris, Rn. 33; Urteil vom 16.06.2010, 4 AZR 934/08, juris, Rn. 31).
  • BAG, 05.06.2019 - 10 AZR 214/18

    Beitragspflichten zu der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft -

    Auszug aus FG Hamburg, 07.01.2022 - 4 V 85/21
    Vielmehr handelt es sich hierbei um Zusammenhangstätigkeiten, die der eigentlichen Haupttätigkeit - scil. der Herstellung von Nahrungsmitteln aus Fleisch - dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung notwendig sind und nach der Verkehrssitte üblicherweise von den Produzenten miterledigt werden (vgl. zum Begriff der Zusammenhangstätigkeiten in Bezug auf Bautätigkeiten BAG, Urteil, vom 05.06.2019, 10 AZR 214/18, juris, Rn. 33; Urteil vom 16.06.2010, 4 AZR 934/08, juris, Rn. 31).
  • BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 759/08

    Betonsteinwerk - selbstständige Betriebsabteilung

  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 78/83

    Anspruch des Betriebsrats auf Aufstellung eines Sozialplans anlässlich der

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

  • BVerwG, 26.11.2013 - 6 VR 3.13

    Presseauskunftsanspruch gegen Bundesnachrichtendienst; Ausfuhr von Gütern nach

  • BVerwG, 21.02.2008 - 7 C 43.07

    Elektro- und Elektronikgerät; Gerätekategorie; Sportgerät; Sportausrüstung;

  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

  • BVerfG, 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20

    Erfolglose Eilanträge betreffend das Inkrafttreten von Teilen des

  • VG Saarlouis, 12.12.2014 - 1 K 354/13

    Vereinbarkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht;

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 19 B 13.1925

    Die Regelung des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG betreffend Grundflächen,

  • BFH, 19.02.2024 - VII B 40/23

    Prüfung bei Unklarheiten über die Qualifikation als Betrieb der Fleischwirtschaft

    Nachdem im finanzgerichtlichen Verfahren (FG-Beschluss vom 07.01.2022 - 4 V 85/21) lediglich der Hilfsantrag Erfolg gehabt hatte, wies der Senat mit Beschluss vom 03.05.2023 - VII B 9/22 die dagegen von beiden Beteiligten eingelegten Beschwerden als unbegründet zurück.

    Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die angefochtene Prüfungsanordnung auch auf diejenigen Betriebsbereiche erstreckt, für die das FG mit Beschluss vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 (bestätigt durch den Senatsbeschluss vom 03.05.2023 - VII B 9/22) zuvor festgestellt hatte, dass diese Bereiche nicht der Fleischverarbeitung im Sinne von § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfielen.

  • FG Hamburg, 24.02.2023 - 4 V 118/22

    GSA Fleisch: GSA Fleisch, Prüfungsverfügung, Aussetzung der Vollziehung

    Das FG Hamburg habe mit Beschluss vom 7. Januar 2022 (4 V 85/21) festgehalten, dass die Bereiche "Tiefkühl- und Betriebslager", "Verwaltung", "Qualitätssicherung" und "Werkstatt" nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfielen, sodass die Prüfungsverfügung jedenfalls insoweit rechtswidrig sei.

    Dieser rechtlichen Wertung steht nicht entgegen, dass der beschließende Senat mit Beschluss vom 7. Januar 2022 (4 V 85/21) vorläufig festgestellt hat, dass die folgenden Betriebsbereiche am Standort der Antragstellerin in A aus rechtlicher Sicht nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen: "Verpackungsabteilung", "Tiefkühl- und Hilfs-/Betriebsstofflager", "Verwaltung, Qualitätssicherung und Werkstatt".

    Entsprechend verhält es sich im Hinblick darauf, dass der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 7. Januar 2022 (4 V 85/21) ausgeführt hat, dass der Standort der Antragstellerin in A als fleischverarbeitend im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG einzuordnen sei und deshalb als Betrieb der Fleischwirtschaft (§ 2 Abs. 1 GSA Fleisch) dem sachlichen Geltungsbereich des GSA Fleisch unterfalle.

  • BFH, 03.05.2023 - VII B 9/22

    Zur Reichweite des Fremdpersonalverbots in der Fleischwirtschaft

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Hauptzollamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 07.01.2022 - 4 V 85/21 wird ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

  • FG Hamburg, 08.12.2023 - 4 K 117/22

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - GSA Fleisch: Anfechtung,

    Das FG Hamburg habe mit Beschluss vom 7. Januar 2022 (4 V 85/21) vorläufig festgestellt, dass die Bereiche "Tiefkühl- und Betriebslager", "Verwaltung", "Qualitätssicherung" und "Werkstatt" nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfielen, sodass die Prüfungsverfügung jedenfalls insoweit rechtswidrig sei.
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